Satzung des Förderkreises Röpersdorfer Kirchturm e.V.
§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen: “Förderkreis Röpersdorfer Kirchturm e.V.”
- Der Sitz des Vereins ist Röpersdorf. Der Verein wurde am 29. Dezember 2000 unter der Vereinsregister - Nr. 3 VR 629 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Prenzlau eingetragen. (Seit 07.05.2008 VR 3041 NP mit der laufenden Nummer 2 Registereintragung Neuruppin).
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 - Zweck, Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Erhaltung der Röpersdorfer Kirche und ihres weiteren Umfeldes in baulicher und kultureller Hinsicht sowie die Förderung der Kunst und Kultur in Röpersdorf.
- Hierzu sind Geldmittel zu beschaffen, um den Ausbau und Erhalt der Kirche voranzutreiben. Es können durch den Verein Konzerte, Ausstellungen, Vorträge oder vergleichbare Veranstaltungen vorbereitet und organisiert werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern gemeinnützige Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
- Jede juristische und natürliche Person kann Mitglied werden
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein wird schriftlich an den Vorstand gerichtet, der über die Aufnahme entscheidet.
- Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
- Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 5 - Beitrag
- Es wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 6 - Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 - Vorstand
- Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 1. Stellvertreter des Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
- Die Vertretungsmacht des Vorstands ist intern oder in der Weise vorgeschrieben, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 500,- € verpflichtet ist, durch zwei Unterschriften die Rechtmäßigkeit des Vorganges einzuholen. Unterzeichnungsberechtigt sind der Vorstand und der Kassenwart.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand
b) dem Kassenwart
c) dem Bausachverständigen
d) dem Schriftführer - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
§ 8 - Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Jahres statt.
- Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
- Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom ersten Stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem Mitglied des erweiterten Vorstandes gemäß § 7 Absatz 3 der Satzung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.
- Mit der Ladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Gegenstände, die in der Tagesordnung nicht enthalten waren, könne durch eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zugelassen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder beschlussfähig.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.
- Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
§ 9 - Kassenprüfer
- Der von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer überwacht die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 10 - Protokoll
- Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 - Satzungsänderungen
- Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen sind stets auf die Tagesordnung zu setzen.
- Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 12 - Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die zuständige evangelische Kirchengemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Röpersdorfer Kirche zu verwenden hat.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.